AGB


Allgemeine Geschäfts- und Vermittlerbedingungen von CARILONS Reisen

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Vermittlung von Touristikleistungen von Drittanbietern durch CARILONS Reisen und sind Bestandteil des zwischen Ihnen als Kunde und uns als Reisevermittler zu Stande kommenden Geschäftsbesorgungsvertrages. Sie ergänzen die hierauf anwendbaren gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB und füllen diese aus. Ergänzend dazu ist CARILONS Reisen als Veranstalter nur bei Landausflügen für Kreuzfahrtgäste tätig. Sofern Sie ein solches von CARILONS Reisen selbst veranstaltetes Programm gebucht haben, gelten die Veranstalter AGB von CARILONS Reisen, Deutschland. (Gültig seit 1.8.2020)

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vermittlerbedingungen von CARILONS Reisen

    1. Geltungsbereich und Vertragsbeziehungen

    1.1 CARILONS betreibt auf dieser Website (nachfolgend "Website") ein Online-Reiseportal. Der Kunde kann auf der Website die Verfügbarkeit von Reise-, Flug-, Hotelleistungen und sonstigen touristischen Dienstleistungen (nachfolgend zusammenfassend "Touristikleistungen"), wie z.B. Reiseversicherungen, Mietwagen, etc., verschiedener Reiseveranstalter, Fluggesellschaften, Reisevermittler etc. (nachfolgend zusammenfassend "Anbieter" genannt) entsprechend der von ihm gemachten An- und Eingaben prüfen, anfragen und buchen. Soweit gewünscht, kann der Kunde zudem Verträge über Touristikleistungen mit CARILONS oder dem jeweiligen Anbieter abschließen.


    1.2 CARILONS tritt hinsichtlich der Leistungen der Anbieter ausschließlich als Vermittlerin der Touristikleistungen dieser Anbieter auf und vermittelt Verträge im Namen des jeweiligen Anbieters. Zwischen CARILONS und dem Kunden kommt im Falle der Buchung einer Touristikleistung eines Anbieters ein Geschäftsbesorgungsvertrag zu Stande, dessen Gegenstand die Vermittlung von Touristikleistungen ist. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und von CARILONS ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Vermittlungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.


    1.3 Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem vermittelten Anbieter der Touristikleistungen gelten ausschließlich dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Darin können Zahlungsbedingungen, Bestimmungen über Fälligkeit, Haftung, Stornierung, Umbuchung und Rückzahlung - soweit vorgesehen - sowie andere Beschränkungen und Obliegenheiten des Kunden geregelt sein. Die entsprechenden AGB der Anbieter werden dem Kunden, soweit verfügbar, auf der Website von CARILONS zur Einsichtnahme vor der Buchung bereitgestellt. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.


    1.4 Die auf der Website dargestellten oder über unsere Buchungshotline vorgestellten und anschließend gegebenenfalls per E-Mail versandten Touristikleistungen stellen KEIN verbindliches Vertragsangebot seitens CARILONS und/oder des jeweiligen Anbieters dar. Vielmehr handelt es sich um eine Aufforderung an Sie als Kunden, ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit dem Anbieter der Touristikleistung abzugeben. Sie geben Ihr Angebot ab, indem Sie Ihre Daten in das Online-Buchungsformular eingeben und an CARILONS absenden. Bei telefonischen Buchungen geben Sie Ihr Angebot mündlich am Telefon oder durch E-Mail Antwort auf eine Angebots-E-Mail von CARILONS nach vorangegangenem Telefonat ab. Sie sind für den Zeitraum von maximal 6 Tagen an Ihr Vertragsangebot gebunden. Innerhalb dieses Zeitraumes kann CARILONS im Namen des jeweiligen Anbieters oder der jeweilige Anbieter selbst die Annahme Ihres Angebotes durch Übermittlung einer Bestätigung erklären. Der Vertrag über die Touristikleistung ist mit Übermittlung der Bestätigung geschlossen. Übermittelt CARILONS Ihnen hingegen ein neues Vertragsangebot, können Sie dieses innerhalb der darin bestimmten Frist annehmen. Der Vertrag über die Touristikleistung wird in diesem Fall durch Ihre Annahme des von CARILONS oder dem jeweiligen Anbieter übersandten neuen Angebotes geschlossen. Der Vertragsschluss kommt ebenfalls zustande, wenn CARILONS oder der Anbieter Ihnen eine Reisebestätigung oder Rechnung übersendet. Eine Verpflichtung zur Annahme eines Angebotes besteht beiderseitig nicht.


    1.5 Der Vertragstext und Ihre Bestelldaten werden von CARILONS zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses gespeichert, sind aber von Ihnen nicht direkt über die Website abrufbar. Im Rahmen der Vertragsabwicklung leitet CARILONS die Vertragsdaten an die von Ihnen ausgewählten Vertragspartner (wie z.B. Reiseveranstalter, Airline, Kreditkartenunternehmen etc.) weiter. Zur einfachen Archivierung stellen wir Ihnen sämtliche Informationen zum geschlossenen Vermittlungs- bzw. Reisevertrag innerhalb der Eingangsbestätigung Ihres Buchungsauftrages, der darin enthaltenen Verlinkung und der Bestätigung des Reiseveranstalters/Vertragspartners zur Verfügung.


    2. Pflichten des Kunden

    2.1 Der Kunde hat CARILONS für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit nach deren Feststellung unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über eine vermittelte Pauschalreise sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen). Unterbleibt eine Mängelanzeige schuldhaft, entfallen Ansprüche des Kunden aus dem Vermittlungsvertrag insoweit, als CARILONS nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit CARILONS nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden CARILONS die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung beim Anbieter ermöglicht hätte. Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Mängelanzeige entfallen nicht - bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von CARILONS oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen


    - bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von CARILONS oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen


    - bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet


    Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, CARILONS auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragten Touristikleistungen hinzuweisen. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur Mängelanzeige gegenüber dem Anbieter bleibt hiervon unberührt.


    2.2 Handelt es sich bei der vermittelten Touristikleistung um eine Pauschalreise, gilt der Reisevermittler als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Kunden bezüglich der Erbringung der Pauschalreise entgegenzunehmen. CARILONS wird den Anbieter unverzüglich von solchen Erklärungen des Kunden in Kenntnis setzen. CARILONS empfiehlt zur Vermeidung von Zeitverlusten trotz unverzüglicher Weiterleitung, entsprechende Erklärungen unmittelbar gegenüber der Reiseleitung oder der Kontaktstelle des Anbieters zu erklären. Dadurch gibt der Kunde dem Anbieter die Möglichkeit, vor Ort Abhilfe zu schaffen. Nach seiner Reise kann der Kunde dem Anbieter eine weitere Mängelrüge in schriftlicher Form schicken. Anschrift und Telefonnummer des Anbieters findet der Kunde auf der Webseite von CARILONS Reisen. Gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Fristen sind zu beachten. Bei vermittelten Touristikleistungen, die keine Pauschalreisen sind, werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber CARILONS gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber CARILONS als auch gegenüber dem Anbieter geltend machen will. Übernimmt CARILONS - auch ohne hierzu verpflichtet zu sein - die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet CARILONS für den rechtzeitigen Zugang beim Anbieter nur bei von CARILONS vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber dem vermittelten Anbieter besteht keine Pflicht von CARILONS zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.


    2.3 Falls CARLIONS dem Kunden im Falle einer vom Reiseanbieter vorgenommenen Annullierung auf Wunsch des Kunden die oder einen Teil der gezahlten Reisekosten erstattet, erfolgt die Erstattung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Fall, seine gegen den Reiseanbieter gerichteten Ansprüche auf Erstattung der Reisekosten in der Höhe an CARLIONS abzutreten, in der CARLIONS dem Kunden die Reisekosten erstattet hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Anspruch des Kunden gegen die ticketausstellende Fluggesellschaft im Fall einer Flugannullierung. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde CARLIONS auf deren Anfordern sämtliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen und Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die zur Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche erforderlich sind.


    3. Geschäftsabwicklung

    3.1 Internet CARILONS Service: Bei allen Fragen wird der Kunde durch CARILONS begleitet. Dieser steht ihm über die Kontakt-Seite im Servicebereich auf dieser Website sowie über die angegebenen Rufnummern zu den dort genannten Bürozeiten telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.


    3.2 Vergütungsansprüche von CARILONS

    a) Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der Flugbeförderungsleistungen von Fluggesellschaften gilt:

    aa) Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind in der Regel Preise der Fluggesellschaften, die keine Provision oder ein sonstiges Entgelt der Fluggesellschaft für die Tätigkeit von CARILONS beinhalten.

    ab) Die Vergütung von CARILONS im Rahmen dieser Vermittlungstätigkeit erfolgt demnach durch vom Kunden zu bezahlende Serviceentgelte.

    ac) Das Serviceentgelt für die Vermittlungstätigkeit von Flugbuchungen und sonstigen Tätigkeiten die im Zusammenhang mit der Flugbuchung stehen, beträgt mindestens 40 EUR pro Flugticket soweit im Einzelfall keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.


    b) Die Serviceentgelte für die Vermittlung von sonstigen Touristikleistungen, die Einzelleistungen sind, und für sonstige Tätigkeiten im Auftrag des Kunden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Diese kann z.B. durch einen sichtbaren Hinweis von CARILONS im Buchungsverlauf erfolgen.


    c) Der Anspruch von CARILONS auf Serviceentgelte – auch bei der Flugvermittlung - bleibt durch Leistungsstörungen oder Änderungen, insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung, Annullierung, oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch den Anbieter oder den Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden aufgrund eines Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit des Vermittlers aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ergibt.


    Sie werden hiermit darüber aufgeklärt, daß Sie für die gebuchte Reise und/oder Flug im Besitz gültiger Ausweispapiere (Reisepass, Personalausweis, Visum u.s.w.) sein müssen. Ihnen ist eine Reiserücktrittskosten-, Abbruchs- und Krankenversicherung angeboten worden. Sie wurden auf die internationalen Formalitäten (Beachtung Einreisebestimmungen, Impfungen u.s.w.) hingewiesen. Die Reiseanmeldung erfolgt in Anerkennung der allgemeinen Reisebedingungen der verantwortlichen Fluggesellschaften. Sie haben hiermit davon Kenntnis erhalten und erklären sich damit damit einverstanden. Über die Stornierungs- und Umbuchungsbedingungen der Fluggesellschaft wurden Sie bei der Buchung informiert. Die gemachten Angaben werden zur Reiseabwicklung und Kundenbetreuung elektronisch gespeichert. Berechnete Vermittlungsentgelte werden im Falle einer Stornierung oder Flugstreichung durch die Fluggesellschaft, nicht erstattet. Bitte überprüfen Sie unbedingt 3 Tage vor Abflug, ob sich Ihre Flugzeiten geändert haben.


    3.3 Zahlungen:

    a) Mit Vertragsabschluss kann vom jeweiligen Anbieter eine Anzahlung gefordert werden, die auf den Preis der Touristikleistung angerechnet wird. Soweit es sich um Reisen im Sinne der §§ 651a ff. BGB handelt, darf eine Anzahlung von mindestens 20% des Reisepreises verlangen, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen fällig; Restzahlungen auf Reisen werden spätestens 30 Tage vor Abreise fällig. Abweichend von Vorstehendem werden Zahlungen für Luftbeförderungsverträge im Regelfall sofort bei Zugang der Bestätigung der Fluggesellschaft fällig. Entsprechendes gilt bei Mietwagen. Bei Mietwagen ist darüber hinaus zu beachten, dass bei Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten der Mietstation zusätzliche Entgelte anfallen können, die vom Kunden vor Ort zu zahlen sind. Abhängig von den gebuchten Touristikleistungen erfolgt der Zahlungseinzug durch den Anbieter selbst, durch CARILONS oder durch einen zum Forderungseinzug eingesetzten Dienstleister.


    Soweit CARILONS oder ein von ihr zum Zahlungseinzug eingesetzter Dienstleister Reisen- oder sonstige Leistungen in Rechnung stellt und Zahlungen einzieht, geschieht dies im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Anbieters. Ist CARILONS Inkassobevollmächtigte des Anbieters, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Anbieters.


    b) Fällige Zahlungen an die Anbieter der Touristikleistungen kann der Kunde mit den Kreditkarten CARILONS Card, VISA, MasterCard und American Express vornehmen, wenn und soweit diese vom Anbieter der Touristikleistungen als Zahlungsmittel angeboten werden. Nähere Informationen zu den angebotenen Zahlungsmitteln entnehmen Sie bitte den Angaben im Buchungsverlauf und direkt den Geschäftsbedingungen des Anbieters der Touristikleistung.


    c) Ebenso können Zahlungen von Girokonten eines deutschen Geldinstitutes mittels SEPA-Banklastschrift erfolgen wenn und soweit diese vom Anbieter der Touristikleistungen als Zahlungsmittel angeboten werden.


    d) CARILONS behält sich das Recht vor, etwaige Rückbelastungsentgelte bei nicht eingelösten Kreditkartenbelastungen oder Banklastschriften an den Kunden weiter zu berechnen.


    3.4 Reiseplan bzw. Reiseunterlagen:

    a) Hinsichtlich des Reiseunterlagen-Versandes verweisen wir auf die entsprechenden Regelungen in den Reisebedingungen des betreffenden Anbieters.

    b) Fluggesellschaften bieten ausschließlich statt eines Tickets in Papierform ein elektronisches Ticket (E-Ticket) an. Dabei wird im Regelfall ein elektronischer Buchungscode in Textform (zumeist per E-Mail) übermittelt, der vom Kunden beim Check-In in Verbindung mit einem Identifikationsdokument (Personalausweis bzw. Reisepass) zu nennen oder vorzulegen ist.

    c) Insbesondere bei Hotel- und Mietwagenbuchungen erfolgt die Übermittlung von Berechtigungsscheinen durch Übermittlung einer Reservierungsnummer zur Vorlage beim Anbieter.

    d) Bei vermittelten Pauschalreisen trifft sowohl den Kunden wie auch CARILONS die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Anbieters über die Pauschalreise, die dem Kunden durch CARILONS übermittelt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.

    e) Soweit Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise dem Kunden nicht direkt vom vermittelten Pauschalreiseveranstalter übermittelt werden, erfolgt die Übermittlung durch CARILONS nach deren Wahl durch postalischen oder elektronischen Versand, soweit der Kunde keinen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform gemäß Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat.


    3.5 Vertragsänderungen (Umbuchung, Stornierung):

    a) Nach Abschluss des Vertrages mit dem Anbieter der Touristikleistung richten sich die Bedingungen für vom Kunden veranlasste oder gewünschte Vertragsänderungen (z.B. Umbuchung, Rücktritt) nach den Bedingungen des jeweiligen Anbieters. CARILONS ist berechtigt, alle auf Grund von Vertragsänderungen entstehenden Kosten dem Kunden im Namen des jeweiligen Anbieters in Rechnung zu stellen und diese Beträge einzuziehen bzw. einzubehalten.

    3.6 Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt und an den jeweiligen Anbieter weitergegeben, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Alle Ihre personenbezogenen Daten werden nach deutschen und europäischen Datenschutzrecht bearbeitet. Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: www.CARILONS.de/Datenschutz

    3.7 Sonderwünsche nimmt CARILONS nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Anbieter entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat CARILONS für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für von CARILONS an den Anbieter einer Pauschalreise zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Anbieters der Pauschalreise zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Anbieters werden.


    4. Reiseversicherungen

    4.1 CARILONS weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.

    4.2 Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen - auch unverschuldeten - Abbruch der Inanspruchnahme der Pauschalreise nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.

    4.3 CARILONS empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.

    4.4 Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und/oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden hat.


    5. Stellung und Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen

    5.1 Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist CARILONS verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird CARILONS ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar.

    5.2 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar - die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,


    - die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten

    - die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

    - die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität


    5.3 Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.


    6. Haftung von CARILONS

    6.1 CARILONS haftet nicht für den Vermittlungserfolg und/oder die tatsächliche/mangelfreie Erbringung der Touristikleistung durch den Anbieter, sondern nur dafür, dass die Vermittlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgenommen wird. 6.2 CARILONS ist in zumutbarem Umfang bemüht sicherzustellen, dass die auf der Website verfügbaren Informationen, Software und sonstigen Daten, insbesondere in Bezug auf Preise, Leistungen, Buchungskonditionen, Beschränkungen und Termine, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell, vollständig und richtig sind. Die einzelnen Angaben zu den Touristikleistungen Dritter beruhen allerdings auf den Angaben der jeweiligen Anbieter. Eine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB wird von CARILONS nicht übernommen.

    6.3 Sämtliche auf der Website dargestellten Touristikleistungen sind nur begrenzt verfügbar. CARILONS haftet nicht für die Verfügbarkeit einer bestimmten Reiseleistung zum Zeitpunkt der Buchung und übernimmt keine Beschaffungsgarantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB

    6.4 CARILONS übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit von sonstigen Inhalten Dritter, insbesondere Landkarten, automatischen Übersetzungen, Kundenbewertungen, redaktionellen Texten und Bildern zu Orten und Regionen. Auf der Website angezeigte Geodaten, insbesondere Kartendarstellungen, dienen lediglich der unverbindlichen Orientierung über die ungefähre örtliche Position des Angebots. Maßgeblich für den Vertragsschluss sind jedoch allein die örtlichen Angaben, die Ihnen im Angebot innerhalb des Online-Buchungsvorgangs und/oder in der entsprechenden Bestätigung gemacht werden.

    6.5 Die unter Ziff. 6.2, 6.3 und 6.4 genannten Ausschlüsse gelten nicht, soweit CARILONS fehlerhafte und/oder unrichtige Angaben bekannt waren oder bei Anwendung handels- und branchenüblicher Sorgfalt hätten bekannt sein müssen. Insoweit ist die Haftung der CARILONS für das Kennenmüssen solcher Umstände jedoch auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt.

    6.6 Im Übrigen haftet CARILONS bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Haftung wegen übernommener Garantien und bei einer Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung von CARILONS auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden und in jedem Fall auf den dreifachen Wert der vermittelten Touristikleistung begrenzt.

    6.7 CARILONS haftet nicht für den nicht von ihr zu vertretenden Verlust oder Untergang des Reiseplans bzw. der Reiseunterlagen im Zusammenhang mit der Versendung.

    6.8 CARILONS haftet nicht für die Folgen höherer Gewalt. Dazu gehören Anordnungen von Behörden, Kriege, innere Unruhen, Flugzeugentführungen, Terroranschläge, Feuer, Überschwemmungen, Stromausfälle, Unfälle, Sturm, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, von denen die Dienste der CARILONS oder deren Lieferanten beeinflusst werden.

    6.9 Bei der Erteilung von sonstigen Hinweisen und Auskünften, zu deren Angabe CARILONS nicht nach § 651v Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist, haftet CARILONS im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet CARILONS gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

    6.10 Eine etwaige eigene Haftung von CARILONS aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten oder aus § 651x BGB bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

    6.11. CARILONS Reisen weist darauf hin, daß sich der Anbieter das Rech vorbehält, das Programm zu ändern, ohne den angebotenen Leistungsumfang zu ändern. Die Dauer einzelner Elemente des Programms können vor der Reise oder auch während der Reise verändert werden. Teile des Programms, die von behördlichen Maßnahmen oder Organisationen abhängen und nicht der Kontrolle des Anbieters/Veranstalters unterliegen können aufgrund der tatsächlichen Situation vom Programm ausgeschlossen oder verändert werden.


    6.12. Pass-, Visumserfordernisse und Gesundheitsvorschriften.

    CARILONS unterrichtet die Reisenden über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen zu Erlangung von Visa, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten. Für die Einhaltung der Reiseformalitäten einschließlich der Beschaffung der erforderlichen Einreisedokumente ist der Reisende grundsätzlich selbst verantwortlich.


    7. Schlussbestimmungen

    7.1 CARILONS behält sich das Recht vor, diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern, ohne dass insoweit eine Pflicht zur Mitteilung gegenüber dem Kunden besteht. Auf der Website wird die jeweils aktuelle Version dieser Bedingungen vom Zeitpunkt ihrer Geltung an bereitgehalten. Mit der Weiternutzung der Website nach einer Änderung dieser Bedingungen erklärt der Kunde sein Einverständnis zu den Änderungen.

    7.2 Diese Bedingungen enthalten alle Vereinbarungen des zwischen dem Kunden und CARILONS bestehenden Vermittlungsvertrages und ersetzen alle vorangehenden Vereinbarungen, ungeachtet, ob diese mündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgten.

    7.3 Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und CARILONS unterliegt – ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Kunden - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Aschaffenburg (Deutschland).

    7.4 Sollte eine der voranstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.

    7.5 CARILONS weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass CARILONS nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Veröffentlichung dieser Vermittlerbedingungen der CARILONS Deutschland - Online für CARILONS verpflichtend würde, informiert CARILONS die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. CARILONS verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr

  • Allgemeine Veranstalter Bedingungen TIMUR Travel

    1. Abschluss des Reisevertrages

    1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, elektronisch, durch E‐Mail, SMS oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E‐Mail, Fax oder SMS etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 Satz 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume von CARILONS Reisen geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrags in elektronischer- oder Papierform.

    1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E‐Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch TIMUR Travel bestätigt. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Personen. Für deren Vertragsverpflichtung hat der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtung einzustehen.

    1.3. Telefonisch nimmt TIMUR Travel, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.

    1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den TIMUR Travel 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.

    1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und der bei Buchung abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    1.6. Bei Reiseanmeldungen über das Internet bietet der Reisende TIMUR Travel den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „JETZT ZAHLUNGSPFLICHTIG BUCHEN“ verbindlich an. Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme oder Reisebestätigung). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung und frühestens durch Eingang der Anzahlung, Restzahlung oder Gesamtzahlung. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.


    2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen

    2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist TIMUR Travel nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haftet TIMUR Travel insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von TIMUR Travel zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Die vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.

    2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z. B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.


    3. Pass‐, Visa‐ und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

    3.1. TIMUR Travel unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass‐ und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

    3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen.

    3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.


    4. Zahlungen

    4.1. Nach Abschluss des Reisevertrages und Annahme von TIMUR Travel sind mindestens 20 % des Reisepreises pro Person nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen und/oder kein Sicherungsschein erforderlich ist. In Ausnahmefällen können abweichende Regelungen angewendet werden, wenn der Reisepreis einen Flug mit sofortiger Ausstellung des Flugtickets beinhaltet. In diesen Fällen ist der anteilige Flugpreis in der Anzahlung enthalten und sofort zu 100% fällig sowie nicht stornierbar und/oder erstattungsfähig. Diese Reiseleistung wird sofort erbracht.

    4.2. Der Restbetrag ist spätestens 30 Tage vor Reisebeginn zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen und/oder kein Sicherungsschein erforderlich ist und die/das Reise/Reiseprogramm nicht mehr gem. Ziffer 13 (siehe unten) abgesagt werden kann und soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen. In Ausnahmefällen können abweichende Regelungen angewendet werden wenn diese zur Sicherung von Leistungen notwendig sind.

    4.3. Vertragsabschlüsse 6 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises.

    4.4. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An‐ und Restzahlung) nicht leistet, kann TIMUR Travel nach Mahnung und angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe unten) verlangen.


    5. Leistungen und Pflichten

    5.1. TIMUR Travel behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. TIMUR Travel darf eine konkrete Änderung der Prospekt‐ und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.

    5.2. TIMUR Travel hat Informationspflichten vor der Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Reise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, Zahlungsmodalitäten, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen).

    5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn durch TIMUR Travel gemachten Angaben nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.

    5.4. TIMUR Travel hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z. B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann TIMUR Travel Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.

    5.5. TIMUR Travel hat dem Reisenden rechtzeitig nach Zahlung des Reisepreises und vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).

    5.6. Preis‐ und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

    5.7. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der aktuellen weltweiten Situation es zu Leistungseinschränkungen aufgrund behördlicher Anweisungen in Deutschland und in Ihrem Urlaubsland kommen kann. Diese können sich auf Hoteleinrichtungen, Außenanlagen, Verpflegungsleistungen und Aktivitäten auswirken, aber auch Einschränkungen bei der Einreise/Ausreise (z.B. vorgeschriebene Corona Tests) sowie allgemeine Bestimmungen vor Ort (z.B. Maskenpflicht in Geschäften oder Restaurants oder geschlossene Attraktionen/Sehenswürdigkeiten) beinhalten.

    5.8. Die Vergabe etwaiger Sitzplätze erfolgt in der Regel in der Reihenfolge des Einganges der Buchungen, ist aber nicht Vertragsbestandteil. Veränderungen sind aus beförderungstechnischen Gründen möglich. TIMUR Travel bemüht sich um die Einhaltung der ursprünglich vergebenen Sitzplätze.


    6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen

    6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch TIMUR Travel sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie TIMUR Travel gegenüber dem Reisenden z. B. durch E‐Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.


    7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn

    7.1. TIMUR Travel kann Preiserhöhungen bis 8% des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger) oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen-, oder Flughafengebühren) oder geänderter und für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet TIMUR Travel den Reisenden durch E‐Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.

    7.2. Bei Linienflügen liegen die Gestaltung des Flugplans und seine Einhaltung im Wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung und des Fluggerätes sind daher grundsätzlich nicht auszuschließen. Bei allen Linienflügen gelten die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften.

    7.3. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8% des Reisepreises, kann TIMUR Travel sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. TIMUR Travel kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der von TIMUR Travel bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.

    7.4. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für TIMUR Travel führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von TIMUR Travel zu erstatten. TIMUR Travel darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen.


    8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende

    8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E‐Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.

    8.2. TIMUR Travel kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

    8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende gegenüber TIMUR Travel als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. TIMUR Travel darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

    8.4. TIMUR Travel hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.


    9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise

    9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E‐Mail, Fax, SMS) gegenüber TIMUR Travel erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei TIMUR Travel oder dem Vermittler.

    9.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert TIMUR Travel den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann TIMUR Travel eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von TIMUR Travel zu vertreten ist. TIMUR Travel kann vom Reisenden grundsätzlich pauschale Entschädigungen, ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn, verlangen soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen. Die Stornopauschalen sind in den Veranstalter Stornopauschalen geregelt. Bereits gebuchte und/oder erbrachte Leistungen wie Flugtickets, Visagebühren, Theater- und Eventtickets oder sonstige Eintrittskarten sind generell nicht erstattungsfähig.

    9.3. Bei Stornierungen von Reisen, in deren Leistungen bzw. Zusatzleistungen Eintrittskarten enthalten sind, ist generell der volle Preis der Eintrittskarte zu entrichten, sofern diese nicht von TIMUR Travel anderweitig veräußert werden kann.

    9.4. Erfolgt die Stornierung einer Buchung nur teilweise (Anzahl, Personen, Leistungen), beziehen sich obige Entschädigungssätze auf die Differenz der Rechnungssummen.

    9.5. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.

    9.6. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziffern 9.2. bis 9.5. entsprechend angewandt.

    9.7. Die durch eine Pandemie in der Folge möglicherweise verursachten Einschränkungen und/oder behördlichen Maßnahmen wie Einreiseverbote und/oder Reisewarnungen zählen nicht zu den unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, sondern sind eine Folge der Pandemie. Wenn eine Pandemie bereits bei der Buchung der Reise bestand oder auftritt, kann dieser Umstand für ein kostenloses Storno nicht berücksichtigt werden. Infolgedessen kommt es auch auf die zweite Voraussetzung einer erheblichen Beeinträchtigung nicht mehr an.


    Die Stornopauschalen sind einsehbar im Abschnitt Veranstalter Storno / Entschädigungspauschalen.


    10. Umbuchungen / Ersatzteilnehmer

    10.1. Nach Vertragsabschluss hat der Reisende keinen Anspruch auf Änderungen insbesondere hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung). Soll auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung – sofern möglich - vorgenommen werden, so entstehen TIMUR Travel in der Regel die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt des Reisenden. TIMUR Travel muss daher dem Reisenden die Kosten in gleicher Höhe berechnen, wie sie sich im Umbuchungszeitpunkt für einen Rücktritt ergeben hätten. Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen berechnet TIMUR Travel ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mindestens 30 EUR. Es bleibt dem Reisenden der Nachweis gestattet, die TIMUR Travel zustehende Entschädigung sei wesentlich niedriger als die geforderte Bearbeitungsgebühr. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil TIMUR Travel dem Reisenden keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB erteilt haben; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.

    10.2. Das gesetzliches Recht, gemäß § 651e BGB von TIMUR Travel durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt dem Reisenden ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie TIMUR Travel 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.


    11. Reiseabbruch

    Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), besteht kein Anspruch auf Erstattung des anteiligen Reisepreises. TIMUR Travel ist aber verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.


    12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten

    12.1. TIMUR Travel kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für TIMUR Travel und/ oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. TIMUR Travel steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

    12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.


    13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

    13.1. TIMUR Travel hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren.

    13.2. TIMUR Travel kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.

    13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht und will TIMUR Travel zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn.

    13.4. Tritt TIMUR Travel vom Vertrag zurück, geht der Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren.

    13.5. TIMUR Travel ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.


    14. Aufhebung des Reisevertrages bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen

    14.1. TIMUR Travel kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (Höhere Gewalt) an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.

    14.2. Es ist ausdrücklich festgelegt, dass im Fall von höherer Gewalt, gegenseitige Rechte und Pflichten ausgesetzt werden. Unter höherer Gewalt sind unvorhersehbare und außergewöhnliche, trotz der gebotenen Sorgfalt unabwendbare Situationen oder Ereignisse zu verstehen, welche den Kunden, die Reiseagentur oder die Dienstleister verhindern die Verpflichtungen des eingegangenen Vertrags zu erfüllen. Dazu zählen politische Krisen, Krieg, Aufstand, Erhebung, Naturkatastrophen, Unwetter, Pandemien, behördliche Anordnungen, Transport- oder Streik etc. Des Weiteren kann TIMUR Travel nicht für Vorfälle und Ereignisse verantwortlich gemacht werden, die unabhängig vom Willen von TIMUR Travel eintreten, oder auf das Versagen eines Unterauftragnehmers zurückzuführen sind und die Parteien daran hindern eine Pflicht aus dem Vertrag zu erfüllen. Diese Ausnahmesituation kann nicht als Vertragsabweichung betrachtet werden und berechtigt unter keinen Umständen zu einer Rückerstattung oder Schadensersatz.

    14.3. Sofern nicht anderweitig mit TIMUR Travel schriftlich vereinbart, werden generell die folgenden Leistungen nicht zurückerstattet: Zug- und Flugtickets, Visagebühren, Versicherungen.


    15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden

    15.1. Der Reisende hat TIMUR Travel einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn TIMUR Travel wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.


    15.2 Adressat der Mängelanzeige

    Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter von TIMUR Travel nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt bei TIMUR Travel oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E‐Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).


    15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe

    Der Reisende kann Abhilfe verlangen. TIMUR Travel hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben). Wenn TIMUR Travel nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. TIMUR Travel kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. TIMUR Travel ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).


    15.4 Minderung

    Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen.


    15.5. Kündigung

    Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert TIMUR Travel die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.


    15.6. Schadensersatz

    Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat TIMUR Travel den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.


    15.7. Anrechnung von Entschädigungen

    Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen TIMUR Travel Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.


    16. Haftungsbeschränkung

    16.1. Die vertragliche Haftung von TIMUR Travel für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit TIMUR Travel für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

    16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich TIMUR Travel gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

    16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.


    17. Verjährung – Geltendmachung

    17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber TIMUR Travel oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.

    17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.


    18. Verbraucherstreitbeilegung und Online‐Streitbeilegungsplattform

    18.1. TIMUR Travel weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass TIMUR Travel nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Veröffentlichung dieser Bedingungen TIMUR TRAVEL dazu verpflichten würde, informiert TIMUR TRAVEL die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. TIMUR TRAVEL verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr


    19. Sonstige Bestimmungen

    Nur für Reisemittler: Erfolgen die Buchungen über einen Reisemittler (Reisebüro), der als Agentur für TIMUR Travel tätig ist, gelten die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen analog, sofern aus dem Agenturvertrag sich andere Regelungen nicht ergeben. Sofern nicht anders ausgewiesen, sind alle Preise im Katalog in Euro angegeben und gelten pro Person.


    (Stand: August 2019)

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen von TSV France

    Gemäß Artikel L.211-7 und L.211-17 des Tourismusgesetzbuches beziehen sich die Bestimmungen der Artikel R.211-3 - R.211-11 des Tourismusgesetzbuches, deren Wortlaut unten angegeben ist, nicht auf die Durchführung von Reservierungen oder den Verkauf von Fahrscheinen oder Flugtickets, die nicht Teil einer Pauschalreise sind. Broschüre, Angebot, Kostenanschlag, Reiseprogramm des Reiseveranstalters beziehen sich auf die vorherig genannten Artikel R211-7 des französischen Tourismusgesetzes. Solange keine anderslautenden Bestimmungen auf dem vorhandenen Dokument vorliegen, sind die Charakteristiken, Sonderkonditionen und die Preise der Reise wie sie in der Broschüre, Kostenvoranschlag, Angebot des Reiseveranstalters ab dem Zeitpunkt der Unterschrift auf dem Einschreibeformular vertraglich bindend. Falls keine Broschüre, Kostenvoranschlag, Angebot des Reiseveranstalters vorhanden sind, treten die Bestimmungen des vorliegenden Dokumentes in Kraft im Sinne von Artikel R211-7 des Tourismusgesetzes. Es tritt nach einer Frist von 24 Stunden nach der Unterschrift in Kraft. Im Fall einer Vertragsabtretung muss der Zedent und/oder der Zessionar die verbleibenden Kosten entrichten.


    Auszug aus dem französischen Tourismusgesetz:

    Art. R.211-5 - Diese dem Verbraucher von Tsar Voyages mitgeteilten Informationen sind verbindlich, sofern sich der Reiseveranstalter nicht ausdrücklich das Recht zur Änderung einiger Elemente vorbehalten hat. In diesem Fall obliegt es dem Reiseveranstalter, dem Kunden deutlich anzugeben, welche Elemente in welchem Maße Änderungen unterliegen können. In jedem Fall jedoch sind Änderungen der zuvor bekannt gegebenen Informationen dem Verbraucher vor Vertragsschluss mitzuteilen.


    Artikel R211-5

    Unter Vorbehalt gemäß a und b der im zweiten Unterabsatz von Artikel L 211-8, unterliegt jedes Angebot und jeder Verkauf von Reise-Dienstleistungen oder Aufenthalten der Aushändigung von Unterlagen, welche den Richtlinien des vorliegenden Abschnittes entsprechen. Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann ESL - Sprachreisen a)bei einer auf die Sitzplatz bezogene Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen. b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen. Beim Verkauf von Flugtickets oder Transporttickets eines Linienverkehrs muss der Veranstalter oder Vermittler dem Kunden eines oder mehrere Beförderungstickets des Transportunternehmens aushändigen. Auch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen, die im Rahmen ein und derselben Pauschalreise erbracht werden, bleibt der Veranstalter oder Vermittler den Verpflichtungen nach den genannten Richtlinien unterworfen.


    Artikel R211-6

    Der zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossene Vertrag muss schriftlich fixiert, von beiden Vertragsparteien unterzeichnet und in zwei Exemplaren ausgestellt werden, von denen der Käufer ein Exemplar erhält. Der Vertrag muss folgende Angaben umfassen:


    Vor dem Vertragsabschluss und auf der Grundlage eines schriftlich fixierten Dokuments mit seiner Firmenbezeichnung, seiner Adresse und die Angabe der behördlichen Zulassung seiner Geschäftsausübung, muss der Vertrag alle Informationen bzgl. Preis, Reisedatum und weitere für die erbrachten Leistungen relevanten Informationen wie folgt umfassen:


    1. Die Reisedestination, die benutzten Transportmittel, deren Merkmale und Kategorien

    2. die Unterbringungsform, deren Lage, deren Komfortniveau und wesentlichen Merkmale, sowie deren touristische Einstufung und Zulassung entsprechend der landesüblichen Bestimmungen oder Gebräuche;

    3. die angebotenen Verpflegungsleistungen;

    4. die Reiseroute, wenn es sich um eine Rundreise handelt;

    5. alle administrativen, gesundheitlichen Erfordernisse und Formalitäten der Grenzabsicherung sowie deren Fristen.

    6. die Besichtigungen, Ausflüge und sonstigen Leistungen, die im Pauschalpreis der Reise oder des Aufenthalts eingeschlossen sind;

    7. die Zahlungsfristen und -modalitäten;

    8. Alle Modalitäten zur Preisänderung wie sie im Vertrag festgelegt sind nach Artikel R. 211-10;

    9. die vertraglichen Stornierungsbedingungen;

    10. die Stornierungsbedingungen, wie sie in den Artikeln R.211-11, R.211-12 und R.211-13 festgelegt sind;

    11. Präzise Angaben über die durch Versicherungen abgedeckten Risiken und über die Höhe der Deckungssummen in Fällen, in denen die Berufshaftpflichtversicherung des Verkäufers eintritt;

    12. Angaben zum Versicherungsvertrag im Fall einer vom Käufer abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung (Angabe der Versicherungspolice-Nummer und des Namens des Versicherers) sowie im Fall einer vom Kunden abgeschlossenen Rücktransportversicherung nach einem Unfall oder bei einer Krankheit. In diesen Fällen ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer ein Dokument auszuhändigen, in dem mindestens alle abgedeckten Schadensfälle und alle nicht abgedeckten Schadensfälle aufgeführt sind.

    13. Falls der Vertrag Luftverkehrs-Dienstleistungen beinhaltet, detaillierte Angaben über alle Flugsegmente nach Artikel R. 211-15 à R. 211-18.


    Artikel R211-7

    Die dem Verbraucher gegebene Vorabinformation ist für den Veranstalter verbindlich, es sei denn, der Veranstalter behält sich in dieser Information ausdrücklich das Recht vor, bestimmte Teile derselben zu ändern. Der Veranstalter muss in diesem Fall deutlich erkennbar angeben, welchen Umfang diese Änderung haben kann und welche Elemente sie betrifft. In jedem Fall muss der Verbraucher vor Vertragsunterzeichnung über die Änderungen der Vorabinformationen informiert werden.


    Artikel R211-8

    Der zwischen dem Veranstalter und dem Käufer abgeschlossene Vertrag muss schriftlich fixiert, von beiden Vertragsparteien unterzeichnet und in zwei Exemplaren ausgestellt werden, von denen der Käufer ein Exemplar erhält. Der Vertrag muss folgende Angaben umfassen:


    1. Name und Anschrift des Veranstalters, dessen Bürgens, dessen Versicherers sowie Name und Anschrift des Veranstalters;

    2. den oder die Bestimmungsort(e) der Reise, sowie bei einem Aufenthalt mit Unterbrechungen die verschiedenen Zeiträume mit deren Anfangs- und Enddaten;

    3. die benutzten Transportmittel, deren Merkmale und Kategorien, die Daten und Orte der An- und Rückreise;

    4. die Unterbringungsform, deren Lage, deren Komfortniveau und wesentlichen Merkmale, sowie deren touristische Einstufung und Zulassung entsprechend der landesüblichen Bestimmungen oder Gebräuche;

    5. die angebotenen Verpflegungsleistungen;

    6. die Reiseroute, wenn es sich um eine Rundreise handelt;

    7. die Besichtigungen, Ausflüge und sonstigen Leistungen, die im Pauschalpreis der Reise oder des Aufenthalts eingeschlossen sind;

    8. den Gesamtpreis aller in Rechnung gestellter Leistungen sowie die Mitteilung, ob eine eventuelle Änderung des Rechnungspreises gemäß den Bestimmungen des Artikels 211-8 möglich ist;

    9. die Mitteilung, ob bestimmte Steuern oder Abgaben anfallen, wie z.B. Flughafensteuern, Hafensteuern, Landestaxen oder Kurtaxen, sofern diese nicht im Pauschalpreis enthalten sind;

    10. die Zahlungsfristen und -modalitäten; der letzte, vom Käufer zu entrichtende Restbetrag darf nicht unter 30% des Reise- bzw. Aufenthaltspreises liegen und muss mit der Ausstellung der Reisedokumente einhergehen, die es ihm erlauben, die Reise bzw. den Aufenthalt anzutreten.

    11. die vom Verkäufer geforderten und vom Käufer akzeptierten Sonderbedingungen;

    12. die Modalitäten, nach denen der Käufer Minderungsansprüche wegen eines Mangels an der Reise bzw. dem Aufenthalt (Nichterbringung oder nicht vertragsgemäße Erbringung von vertraglich zugesicherten Leistungen) gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann. Diese Reklamation ist auf einem Weg, der den Erhalt einer Empfangsbestätigung erlebt und gegebenenfalls schriftlich an den Reiserveranstalter oder den Erbringer der betroffenen Leistungen zu richten;

    13. das Datum bis zu dem der Käufer gemäß den Bestimmungen aus Nr. 7 des Artikels 211-4 über das Nichtstattfinden einer Reise oder eines Aufenthalts informiert werden muss, sofern das Zustandekommen der Reise oder des Aufenthalts an eine Mindestteilnehmerzahl gebunden ist;

    14. die vertraglichen Stornierungsbedingungen;

    15. die Stornierungsbedingungen, wie sie in den Artikeln R.211-9, R.211-10 und R.211-11 festgelegt sind;

    16. Präzise Angaben über die durch Versicherungen abgedeckten Risiken und über die Höhe der Deckungssummen in Fällen, in denen die Berufshaftpflichtversicherung des Verkäufers eintritt;

    17. Angaben zum Versicherungsvertrag im Fall einer vom Käufer abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung (Angabe der Versicherungspolice-Nummer und des Namens des Versicherers) sowie im Fall einer vom Kunden abgeschlossenen Rücktransportversicherung nach einem Unfall oder bei einer Krankheit. In diesen Fällen ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer ein Dokument auszuhändigen, in dem mindestens alle abgedeckten Schadensfälle und alle nicht abgedeckten Schadensfälle aufgeführt sind.

    18. das Datum, bis zu dem der Käufer dem Verkäufer eine Stornierung des Vertrages mitteilen muss;

    19. die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer mindestens 10 Tage vor geplanter Anreise folgende Informationen mitzuteilen:

    a) den Namen, die Anschrift und die Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Verkäufers oder andernfalls die Namen, Anschriften und Telefonnummern der örtlichen Stellen, die dem Kunden bei evtl. auftretenden Schwierigkeiten behilflich sein können oder andernfalls eine Notrufnummer, über die der Käufer den Verkäufer in dringenden Fällen sofort erreichen kann;

    b) bei Auslandsreisen von Minderjährigen: eine Telefonnummer und eine Anschrift, über die das Kind oder sein örtlicher Betreuer direkt erreicht werden kann;

    20. Die Klausel zur gebührenfreien Auflösung und Rückerstattung der vom Käufer bezahlten Beträge bei Nichteinhaltung der unter Punkt 13. in Artikel R.211-4 genannten Informationspflicht;

    21. Die Verpflichtung, dem Kunden rechtzeitig vor Reise- oder Aufenthaltsbeginn Abfahrts- und Ankunftszeiten mitzuteilen.


    Artikel R211-9

    Der Käufer kann seinen Vertrag an einen Übertragungsempfänger übertragen, der die selben Bedingungen wie er selbst hinsichtlich der Durchführung der Reise oder des Urlaubs erfüllt, solange dieser Vertrag noch nicht rechtswirksam ist. Außer im Falle einer vorteilhafteren Klausel seitens des Abtreters, ist dieser verpflichtet, den Eigentümer darüber mittels eines eingeschriebenen Briefes mit Empfangsbestätigung, spätestens 15 Tage vor Reiseantritt zu informieren.


    Artikel R211-10

    Wenn der Vertrag ausdrücklich die Möglichkeit einer Preisanpassung innerhalb der in Artikel L. 211-12 genannten Grenzen vorsieht, muss die genaue Methode angegeben werden, die für die Berechnung der Preisanpassung sowohl nach oben als auch nach unten verwendet wird. Im Einzelnen anzugeben sind der Betrag der Transportkosten und der damit zusammenhängenden Steuern, die Währung oder Währungen, die Auswirkungen auf den Preis der Reise oder des Urlaubs haben könnten, der Teil des Preises, den diese Anpassung betreffen könnte sowie der Wechselkurs der Währung oder Währungen, der als Referenz für die Erstellung der im Vertrag angegebenen Preise verwendet wird.


    Artikel R211-11

    Sieht sich der Veranstalter vor Abreise des Käufers gezwungen, ein wesentliches Element des Vertrags zu ändern, wenn er zum Beispiel eine erhebliche Preiserhöhung vornehmen muss, und wenn er die Informationspflicht gemäß Artikel R 211-4, 13 missachtet, kann der Käufer, unbeschadet eines Anspruches auf Ersatz möglicher Schäden und nachdem er vom Veranstalter auf eine Art und Weise informiert wurde, die es ihm erlaubt, eine Empfangsbestätigung zu erhalten, folgende Ansprüche geltend machen:

    - Er kann entweder seinen Vertrag auflösen und ohne Vertragsstrafe die sofortige Erstattung der bereits gezahlten Beträge einfordern.

    - Oder er akzeptiert die Änderungen bzw die Ersatzreise die vom Veranstalter angeboten wird; Zu diesem Zweck wird ein Vertragszusatz aufgesetzt, aus welchem die durchgeführten Änderungen hervorgehen und welcher durch die beiden Parteien unterzeichnet wird. Jede Preisminderung, die von den Summen, die der Kunde schuldet, abgezogen wird und, falls die durch den Kunden bereits vorgenommene Zahlung den Preis der geänderten Leistung übersteigt, wird der zuviel eingenommene Betrag vor Aufenthaltsbeginn erstattet.


    Artikel R211-12

    Nach Artikel L.211-15, muss der Veranstalter, sollte er vor Beginn des Aufenthaltes die Buchung annullieren, den Käufer darüber per Einschreiben mit Empfangsbestätigung informieren; kann der Käufer, unbeschadet eines Anspruches auf Ersatz möglicher Schäden, eine unverzügliche Rückzahlung Vertragsstrafe der bereits gezahlten Beträge verlangen; der Käufer erhält in diesem Fall eine Vergütung mindestens in Höhe des Betrags, welchen er bei einer Reisestornierung erhalten hätte.


    Artikel R211-13

    Wenn der Veranstalter nach Abreise des Käufers den überwiegenden Teil der im Vertrag festgelegten Leistungen nicht erbringen kann und wenn diese Leistungen einen wesentlichen Teil des vom Käufer geleisteten Betrags darstellen, muss der Veranstalter unbeschadet eines möglichen Schadensersatzes und ohne Vorgriff auf Rechtsmittel zur Wiedergutmachung erlittener Schäden die folgenden Bestimmungen anwenden:


    - Entweder eine gleichwertige Ersatzleistung, die die vorgesehenen Leistungen ersetzt anbieten und die eventuellen Zusatzkosten übernehmen; Ist die angebotene Pauschalreise von geringerer Qualität, so erstattet der Veranstalter dem Verbraucher den Preisunterschied;

    - Der Veranstalter kann keine Ersatzleistung anbieten oder wenn diese vom Käufer verweigert werden, muss der Veranstalter dem Käufer die Zusatzkosten der Rücktransportkosten, um seine Rückkehr unter den gleichwertigen Bedingungen zum Ausgangsort der Reise oder zu einem anderen von beiden Seiten zugestimmten Ort, gewährleisten zu können.


    Die genannten Bestimmungen sind im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtungen 14° nach Artikel R. 211-6 anzuwenden.

  • Besondere Geschäftsbedingungen von TSV France

    Die AGB unterliegen den Regelungen nach Artikel L211-1 ff. des Tourismusgesetzes welches die Bedingungen der Ausübung einer Tätigkeit in Bezug auf die Veranstaltung und den Verkauf von Reisen und Ferienaufenthalten regelt. Die folgenden Reisebedingungen werden von TSV ergänzt. Tsar Voyages und Zaren-Flusskreuzfahrten sind gewerbsmäßige Marken von TSV France.


    1. PREISE, ANMELDUNG UND RESERVIERUNG

    Die sich auf unserer Seite befindenden Preise sind für die in dem Reiseprogramm erwähnten Kalenderzeiträume gültig unter Vorbehalt eventueller Änderungen. Alle Preise sind in Euro angegeben. Der exakte und allein gültige Reisepreis befindet sich auf unserer Reisebestätigung, welche dem Reisenden vor Reiseantritt ausgehändigt und von diesem unterschrieben wird. Alle Preisangaben sind inklusive Steuern und anfallender Gebühren ausgeschlossen davon sind die Preisangaben unter "Nicht im Preis enthaltene Leistungen". Mit einer abgeschlossenen Buchung bestätigt der Reisende, von den Preisen in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen zu haben und ihm steht anschließend kein Recht auf Einspruch zu. Nachträgliche Sonderangebote oder Rabatte sind nicht rückwirkend. TSV France informiert den Reisenden über mögliche Änderungen der Ausstattung, Dienstleistungen, Reiseprogramm und Preise, die zum Zeitpunkt der Einschreibung bekannt sind. Die vertraglich gebundenen Preise und Reiseverläufe werden auf der Reisebestätigung aufgeführt.


    2. PREISÄNDERUNGEN

    Die Kalkulation unserer Preise basieren auf den Preiskonditionen des 1. Juni der letzten Reise-Saison in Abhängigkeit der Wechselkursparität von Euro/ Rubel zu jenem Zeitpunkt. Änderungen oder Abweichungen einzelner im Reisevertrag festgelegter Preise (Transportkosten in Abhängigkeit der Benzinpreise, Schifffahrtsgebühren basierend auf dem Wechselkurs) die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet und können unmittelbar in Kraft treten. Die Preiserhöhung, die aus den genannten Faktoren hervorgeht kann unmittelbar geltend gemacht werden, Kunden mit bereits gebuchter und beglichener Reiseleistung miteingenommen. Änderungen dieser Art haben keinen Schadensersatz zur Folge.


    3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

    - Es wird eine Anzahlung von 50% des Gesamtbetrags verlangt + die Kosten für Flugtickets (sollten nicht stornierbare Flugtickets in der Buchung enthalten sein).

    - Die Restsumme wird 70 Tage vor Reiseantritt beglichen bzw. beim Zeitpunkt der Buchung wenn diese weniger als 70 Tage vor Reiseantritt erfolgt.


    4. STORNOBEDINGUNGEN

    Für die Leistung "Flusskreuzfahrten" sind die anfallenden Gebühren abhängig vom Datum der Stornierung (Reisestornierung in schriftlicher Form erforderlich). Es gelten die Stornokonditionen des Abschnitts:


    Die Stornopauschalen sind einsehbar im Abschnitt Veranstalter Storno / Entschädigungspauschalen.


    Für Leistungen, welche außerhalb der Flusskreuzfahrten stattfinden gelten die folgenden Stornokonditionen (Reiseannulierung in schriftlicher Form erforderlich):

    a) Sofern nicht anderweitig mit Tsar Voyages schriftlich vereinbart, werden die folgenden Leistungen nicht zurückerstattet:

    - Zug- und Flugtickets

    - Visagebühren

    - Versicherungen


    b) Sofern nicht anderweitig mit Tsar Voyages schriftlich vereinbart, gelten die folgenden Konditionen für die vor Ort stattfindenden Leistungen: Rückerstattet werden:

    - Mehr als 20 Tage vor Beginn der Flusskreuzfahrt: 30€

    - Zwischen 20 und 15 Tagen vor Beginn der Flusskreuzfahrt: 30% werden einbehalten

    - Zwischen 14 und 7 Tage vor Beginn der Flusskreuzfahrt: 50% werden einbehalten

    - Zwischen 6 und 3 Werktage vor Beginn der Flusskreuzfahrt: 70% werden einbehalten

    - Weniger als 3 Werktage: 100% werden einbehalten


    Jede Änderung der ursprünglichen Buchung seitens des Kunden wird wie eine Stornierung angesehen und unterliegt den Forderungen von Paragraf 5. TSV France kann für die folgenden anfallenden Gebühren weder verantwortlich gemacht werden noch zur Rückerstattung verpflichtet werden:


    - Bei nicht Antreten des Reisenden am ersten Reisetag (selbst im Fall höherer Gewalt)

    - Wenn der Reisende nicht in Besitz der erforderlichen Reisedokumente ist (Visum etc.)

    - Wenn der Reisende sich nicht an den in den Reiseunterlagen festgelegten Ort und/ oder zur festgelegten Zeit an den Abfahrtort begibt und daraus Auswirkungen auf die im Leistungsangebot enthaltenen Dienstleistungen entstehen. (Unterbrechung der Reise, Verkürzung oder Änderung vor Ort der miteingeschlossenen Leistungen)


    5. FORMALITÄTEN

    Es liegt in der Verantwortung des Reisenden die administrativen und gesundheitlichen Vorschriften des Landes zu respektieren. Mit der Vertragsunterzeichnung bestätigt der Reisende, von diesen Bestimmungen in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen zu haben. TSV France kann für Sie das für die Einreise nach Russland benötigte Visum organisieren (es entstehen zusätzliche Kosten). Als Vermittler kann TSV France nicht für eventuelle Verspätungen oder Nichtzustellungen der Visa verantwortlich gemacht werden.


    6. GEPÄCK

    Der Kunde haftet für persönliche Gepäck- und Sachgegenstände. Sofern bei Flügen Gepäck verspätet zugestellt wird, muss der Reiseteilnehmer nach dem Warschauer Abkommen Wiederspruch innerhalb von 21 Tagen ab dem Tag der Gepäckzustellung bei der Fluggesellschaft einlegen.


    7. VERSICHERUNGEN

    In bestimmten Fällen, kann eine Rücktrittskostenversicherung bei Stornierungen in Kraft treten. TSV France bietet Ihnen eine Pauschalversicherung "Europ Assistance" dessen Tarif in der Rubrik "Visa und Versicherungen" zu entnehmen sind.


    8. HAFTPFLICHT

    TSV France hat mit der Firma HISCOX mit Sitz in Bordeaux, einen Versicherungsvertrag über die Betriebshaftpflicht abgeschlossen in der Höhe von 2 000 000€. Es ist ausdrücklich festgelegt, dass im Fall von höherer Gewalt, gegenseitige Rechte und Pflichten ausgesetzt werden. Unter höherer Gewalt sind unvorhersehbare und außergewöhnliche, trotz der gebotenen Sorgfalt unabwendbare Situationen oder Ereignisse zu verstehen, welche den Kunden, die Reiseagentur oder die Dienstleister verhindern die Verpflichtungen des eingegangen Vertrags zu erfüllen: Politische Krisen, Krieg, Aufstand, Erhebung, Naturkatastrophe, Unwetter, Streik, Epidemien, Pandemien, etc. Des Weiteren kann TSV France nicht für Vorfälle und Ereignisse verantwortlich gemacht werden, die unabhängig vom Willen TSV France eintreten, oder auf das Versagen eines Unterauftragnehmers zurückzuführen sind und die Parteien daran hindern eine Pflicht aus dem Vertrag zu erfüllen. Diese Ausnahmesituation kann nicht als Vertragsabweichung betrachtet werden und berechtigt unter keinen Umständen zu einer Rückerstattung oder Schadensersatz.


    9. KUNDENDIENST

    Der Reiseteilnehmer ist beim Auftreten von Mängeln verpflichtet, seine Beanstandung unter Darstellung der Mängel unverzüglich am Reiseort bei einem Ansprechpartner von TSV France anzuzeigen und Abhilfe vor Ort zu verlangen. Die Beobachtungen und Beanstandungen müssen bis spätestens 30 Tage nach der Reiserückkehr eingeschrieben mit Empfangsbestätigung inklusive Belegdokumenten an TSV France gesendet werden.


    10. HOTELLERIE

    Die Klassifizierung der Hotels nach Sternen oder nach Kategorien werden durch das lokale Tourismusministerium durchgeführt und können von den französischen Normen abweichen. Falls der Aufenthalt mit Halbpension gebucht wird enthält eine Hotelübernachtung Frühstück und Abendessen. Im Fall einer verspätenden Ankunft und einer frühen Abreise werden am ersten und letzten Tag keine Mahlzeiten garantiert. Das gleiche gilt für eine Vollpension.


    11. VERTRAGSABTRETUNG

    Der abtretende Kunde muss TSV France unabdingbar spätestens 60 Tage vor Reiseantritt per Einschreiben und Empfangsbestätigung mit genauer Angabe der Namen und Adresse der Abtretenden sowie die der neuen Teilnehmer informieren. Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass die neuen Teilnehmer dieselben für die Reise erforderlichen Konditionen erfüllen. Im Fall einer Reiseabtretung wird ein Pauschalbetrag von 195€ pro Person verrechnet. Die Flug- und Zugtickets, Visa und Versicherungen können nicht abgetreten werden.


    12. DATENSCHUTZ

    Gemäß der Gesetzesvorschriften n° 2004-801 vom 6. August 2004 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, hat der Kunde das Recht auf Zugang und Berichtigung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten.


    Organisateur Technique : TSV France – IM072100010

  • Veranstalter AGB von CARILONS Reisen

    1. Abschluss des Reisevertrages

    1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, elektronisch, durch E‐Mail, SMS oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E‐Mail, Fax oder SMS etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 Satz 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume von CARILONS Reisen geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrags in elektronischer- oder Papierform.

    1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E‐Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch CARILONS Reisen bestätigt. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Personen. Für deren Vertragsverpflichtung hat der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtung einzustehen.

    1.3. Telefonisch nimmt CARILONS Reisen, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.

    1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den CARILONS Reisen 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.

    1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und der bei Buchung abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    1.6. Bei Reiseanmeldungen über das Internet bietet der Reisende CARILONS Reisen den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „JETZT ZAHLUNGSPFLICHTIG BUCHEN“ verbindlich an. Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme oder Reisebestätigung). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung und frühestens durch Eingang der Anzahlung, Restzahlung oder Gesamtzahlung. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.


    2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen

    2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist CARILONS Reisen nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.

    2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z. B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.

    3. Pass‐, Visa‐ und gesundheitspolizeiliche Formalitäten.

    3.1. CARILONS Reisen unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass‐ und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

    3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen.

    3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.


    4. Zahlungen

    4.1. Nach Abschluss des Reisevertrages und Annahme von CARILONS Reisen sind mindestens 20 % des Reisepreises pro Person nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen und/oder kein Sicherungsschein erforderlich ist. In Ausnahmefällen können abweichende Regelungen angewendet werden, wenn der Reisepreis einen Flug mit sofortiger Ausstellung des Flugtickets beinhaltet. In diesen Fällen ist der anteilige Flugpreis in der Anzahlung enthalten und sofort zu 100% fällig sowie nicht stornierbar und/oder erstattungsfähig. Diese Reiseleistung wird sofort erbracht.

    4.2. Der Restbetrag ist spätestens 30 Tage vor Reisebeginn zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen und/oder kein Sicherungsschein erforderlich ist und die Reise/Reiseprogramm nicht mehr gem. Ziffer 13 (siehe unten) abgesagt werden kann und soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen. In Ausnahmefällen können abweichende Regelungen angewendet werden wenn diese zur Sicherung von Leistungen notwendig sind.

    4.3. Vertragsabschlüsse 6 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises.

    4.4. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An‐ und Restzahlung) nicht leistet, kann CARILONS Reisen nach Mahnung und angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe unten) verlangen.


    5. Leistungen und Pflichten

    5.1. CARILONS Reisen behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. CARILONS Reisen darf eine konkrete Änderung der Prospekt‐ und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.

    5.2. CARILONS Reisen hat Informationspflichten vor der Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Reise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, Zahlungsmodalitäten, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).

    5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn durch CARILONS Reisen gemachten Angaben nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.

    5.4. CARILONS Reisen hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z. B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann CARILONS Reisen Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.

    5.5. CARILONS Reisen hat dem Reisenden rechtzeitig nach Zahlung des Reisepreises und vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).

    5.6. Preis‐ und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

    5.7. Die Vergabe etwaiger Sitzplätze erfolgt in der Regel in der Reihenfolge des Einganges der Buchungen, ist aber nicht Vertragsbestandteil. Veränderungen sind aus beförderungstechnischen Gründen möglich. CARILONS Reisen bemüht sich um die Einhaltung der ursprünglich vergebenen Sitzplätze.


    6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen

    6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch CARILONS Reisen sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie CARILONS Reisen gegenüber dem Reisenden z. B. durch E‐Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.

    6.2. CARILONS Reisen behält sich das Recht vor, das Programm zu ändern, ohne den angebotenen Leistungsumfang zu ändern. Die Dauer einzelner Elemente des Programms können vor der Reise oder auch während der Reise verändert werden. Teile des Programms, die von behördlichen Maßnahmen oder Organisationen abhängen und nicht der Kontrolle des Veranstalters unterliegen können aufgrund der tatsächlichen Situation vom Programm ausgeschlossen oder verändert werden.


    7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn

    7.1. CARILONS Reisen kann Preiserhöhungen bis 8% des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger) oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen-, oder Flughafengebühren) oder geänderter und für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet CARILONS Reisen den Reisenden durch E‐Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.

    7.2. Bei Linienflügen liegen die Gestaltung des Flugplans und seine Einhaltung im Wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung und des Fluggerätes sind daher grundsätzlich nicht auszuschließen. Bei allen Linienflügen gelten die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften.

    7.3. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8% des Reisepreises, kann CARILONS Reisen sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. CARILONS Reisen kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der von CARILONS Reisen bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.

    7.4. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für CARILONS Reisen führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von CARILONS Reisen zu erstatten. CARILONS Reisen darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen.


    8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende

    8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E‐Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.

    8.2. CARILONS Reisen kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

    8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende gegenüber CARILONS Reisen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. CARILONS Reisen darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

    8.4. CARILONS Reisen hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.


    9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise

    9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E‐Mail, Fax, SMS) gegenüber CARILONS Reisen erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei CARILONS Reisen oder dem Vermittler.

    9.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert CARILONS Reisen den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann CARILONS Reisen eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von CARILONS Reisen zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von CARILONS Reisen unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. CARILONS Reisen kann vom Reisenden grundsätzlich pauschale Entschädigungen, ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn, verlangen soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen.

    9.1.1. Die durch eine Pandemie in der Folge möglicherweise verursachten Einschränkungen und/oder behördlichen Maßnahmen wie Einreiseverbote und/oder Reisewarnungen zählen nicht zu den unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, sondern sind eine Folge der Pandemie. Wenn eine Pandemie bereits bei der Buchung der Reise bestand oder auftritt, kann dieser Umstand für ein kostenloses Storno nicht berücksichtigt werden. Infolgedessen kommt es auch auf die zweite Voraussetzung einer erheblichen Beeinträchtigung nicht mehr an.


    Die Stornopauschalen sind einsehbar im Abschnitt Veranstalter Storno / Entschädigungspauschalen.


    Bereits gebuchte und/oder erbrachte Leistungen wie Flugtickets, Visagebühren, Theater- und Eventtickets oder sonstige Eintrittskarten sind generell nicht erstattungsfähig.


    9.3. Bei Stornierungen von Reisen, in deren Leistungen bzw. Zusatzleistungen Eintrittskarten enthalten sind, ist generell der volle Preis der Eintrittskarte zu entrichten, sofern diese nicht von CARILONS Reisen anderweitig veräußert werden kann.

    9.4. Erfolgt die Stornierung einer Buchung nur teilweise (Anzahl, Personen, Leistungen), beziehen sich obige Entschädigungssätze auf die Differenz der Rechnungssummen.

    9.5. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.

    9.6. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziffern 9.2. bis 9.5. entsprechend angewandt.

    9.7. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist CARILONS Reisen zur Rückerstattung des Reisepreises nach Maßgabe dieser Ziffer 9 verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen und erfolgt seitens CARILONS Reisen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Sofern der Kunde durch seinen Rücktritt Erstattungsansprüche gegen Transportdienstleiser wie Luftfahrtunternehmen, Bahnunternehmen etc. erlangt, verpflichtet sich der Kunde, seine gegen den Transportdienstleister gerichteten Ansprüche bis zu der Höhe an CARLIONS abzutreten, in der CARLIONS Reisen dem Kunden den Reisepreis erstattet hat. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde CARLIONS Reisen auf deren Anfordern sämtliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen und Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die zur Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche erforderlich sind.

    9.8. Abweichend von Ziff. 9.2. kann CARILONS Reisen vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Ausgenommen von dieser Regelung sind Leistungen, welche nach Buchung nicht mehr stornierbar sind. (Dies betrifft Leistungen gemäß 9.2. e)


    10. Umbuchungen / Ersatzteilnehmer

    10.1. Nach Vertragsabschluss hat der Reisende keinen Anspruch auf Änderungen insbesondere hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung). Soll auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung – sofern möglich - vorgenommen werden, so entstehen CARILONS Reisen in der Regel die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt des Reisenden. CARILONS Reisen muss daher dem Reisenden die Kosten in gleicher Höhe berechnen, wie sie sich im Umbuchungszeitpunkt für einen Rücktritt ergeben hätten. Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen berechnet CARILONS Reisen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mindestens 30 EUR. Es bleibt dem Reisenden der Nachweis gestattet, die CARILONS Reisen zustehende Entschädigung sei wesentlich niedriger als die geforderte Bearbeitungsgebühr.

    Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil CARILONS Reisen dem Reisenden keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB erteilt haben; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.

    10.2. Das gesetzliches Recht, gemäß § 651e BGB von CARILONS Reisen durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt dem Reisenden ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie CARILONS Reisen 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.


    11. Reiseabbruch

    Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), besteht kein Anspruch auf Erstattung des anteiligen Reisepreises. CARILONS Reisen ist aber verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.


    12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten

    12.1. CARILONS Reisen kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für CARILONS Reisen und/ oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. CARILONS Reisen steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

    12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.


    13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

    13.1. CARILONS Reisen hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren.

    13.2. CARILONS Reisen kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.

    13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht und will CARILONS Reisen zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn.

    13.4. Tritt CARILONS Reisen vom Vertrag zurück, geht der Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren.

    13.5. CARILONS Reisen ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.


    14. Aufhebung des Reisevertrages bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen

    14.1. CARILONS Reisen kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.

    14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert CARILONS Reisen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten. Bei Stornierung einer Reise durch CARILONS Reisen werden bereits entrichtete Visumbeschaffungsgebühren nicht erstattet.


    15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden

    15.1. Der Reisende hat CARILONS Reisen einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn CARILONS Reisen wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.

    15.2 Adressat der Mängelanzeige

    Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter von CARILONS Reisen nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt bei CARILONS Reisen oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E‐Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).

    15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe

    Der Reisende kann Abhilfe verlangen. CARILONS Reisen hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben). Wenn CARILONS Reisen nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. CARILONS Reisen kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. CARILONS Reisen ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).

    15.4 Minderung

    Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen.

    15.5. Kündigung

    Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert CARILONS Reisen die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

    15.6. Schadensersatz

    Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat CARILONS Reisen den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.

    15.7. Anrechnung von Entschädigungen

    Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen CARILONS Reisen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.


    16. Haftungsbeschränkung

    16.1. Die vertragliche Haftung von CARILONS Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit CARILONS Reisen für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

    16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich CARILONS Reisen gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

    16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.


    17. Verjährung – Geltendmachung

    17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber CARILONS Reisen oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.

    17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in 1 Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.


    18. Verbraucherstreitbeilegung und Online‐Streitbeilegungsplattform

    18.1. CARILONS weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass CARILONS nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Veröffentlichung dieser Bedingungen für CARILONS Deutschland verpflichtend würde, informiert CARILONS die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. CARILONS verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr


    19. Sonstige Bestimmungen

    19.1 Sollte eine der voranstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.

    Nur für Reisemittler: Erfolgen die Buchungen über einen Reisemittler (Reisebüro), der als Agentur für CARILONS Reisen tätig ist, gelten die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen analog, sofern aus dem Agenturvertrag sich andere Regelungen nicht ergeben. Sofern nicht anders ausgewiesen, sind alle Preise im Katalog in Euro angegeben und gelten pro Person.


    (Stand: August 2019)

  • Veranstalter AGB von Baltikum Reisen

    (gültig ab 01.07.2018 bis zum Erscheinen einer veränderten Variante)


    Die nachstehenden Bedingungen sind Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter BALTIKUMREISEN OÜ in Tallinn zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Regelungen der §§ 651a bis 651y BGB und der Art. 250 und 252 EGBGB und gelten nur für ab dem 01.07.2018 vom Reiseveranstalter BALTIKUMREISEN OÜ veranstaltete Pauschalreisen. Sie gelten im Regelfall nicht für unabhängig und separat gebuchte Einzelleistungen, wie z.B. Nur-Flug Angebote, Hotelübernachtungen, Ferienhäuser, Mietwagen oder Eintrittskarten, es sei denn dies wird mit dem Reisenden vereinbart. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich mit diesen Bedingungen einverstanden.


    1. Abschluss eines Reisevertrages

    Der Kunde ist vor seiner Vertragserklärung über Art und Umfang der Reise entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu informieren. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.


    Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch andere elektronische Telekommunikationsmittel vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss ist dem Kunden eine Bestätigung des Reisevertrags auszuhändigen, die den Vorgaben des Art. 250 § 6 EGBGB entsprechen muss.


    Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt.


    2. Bezahlung

    Zahlungen auf den Reisepreis dürfen vor der Beendigung der Reise nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 r BGB verlangt werden, dabei sind dem Reisenden der Name und die Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Weitere Zahlungen werden zu vereinbarten Terminen, Restzahlungen bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Nummer 8.1 genannten Gründen abgesagt werden kann. Davon abweichend kann der volle Reisepreis auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis 500 EUR nicht übersteigt. Zahlungen können per Überweisung oder SEPA-Lastschriftverfahren ohne Erhebung zusätzlicher Kosten des Reiseveranstalters erfolgen. Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist der Reiseveranstalter nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Nummer 5.1 zu verlangen.


    3. Leistungen und Prospektangaben

    Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und der Bestätigung des Reisevertrags nach den Vorgaben des Art. 250 § 6 EGBGB. Der Reiseveranstalter behält sich ausdrücklich vor, im Hinblick auf die Prospektangaben vor Vertragsabschluss berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich informiert wird. Vorvertragliche Änderungen der Prospektangaben, insbesondere Preisanpassungen, können notwendig werden, wenn:


    a) sich zwischen Veröffentlichung des Prospekts und der Reiseanmeldung die Beförderungskosten oder die Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren erhöhen oder sich die für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse verändern,

    b) oder wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente verfügbar ist.


    Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von dem Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt werden. Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die optional und ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen, sind keine eigenen Leistungen des Reiseveranstalters. Sofern solche Fremdleistungen als verbundene Reiseleistungen gem. § 651w BGB vermittelt werden, wird der Kunde entsprechend den vorgegebenen Informationspflichten gesondert unterrichtet.


    4. Leistungs- und Preisänderungen

    4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen vor Reisebeginn unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten. Ist die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig oder mit geringeren Kosten verbunden, ist der Reisepreis entsprechend zu mindern.

    4.2 Dem Reiseveranstalter bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten (Treibstoff- und Energiekostenerhöhung) oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern die zur Veränderung führenden Umstände unvorhersehbar waren und nach Vertragsschluss erfolgten.


    Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Preiserhöhungen vor Reisebeginn unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen sind nur zulässig, wenn die entsprechende Unterrichtung des Kunden spätestens 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.


    4.2.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so berechnet sich die entsprechende Preiserhöhung des Reiseveranstalters wie folgt:

    a) bei einer vom Beförderungsunternehmen auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung kann der Reiseveranstalter den jeweiligen Erhöhungsbetrag verlangen.

    b) wenn vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel zusätzliche Kosten gefordert werden, sind diese zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels zu teilen und der Reiseveranstalter kann den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.


    4.2.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Der auf den einzelnen Reisenden entfallene Betrag ist gegebenenfalls entsprechend den unter 4.2.1 a) und b) dargestellten Grundsätzen zu berechnen.


    4.2.3 Verändern sich die für die konkrete Pauschalreise maßgeblichen Wechselkurse, kann der Reiseveranstalter den Preis insoweit erhöhen, wie sich die Kosten der Leistungsbestandteile und dadurch die Kosten der gesamten Reise für ihn verändern.


    Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8 v. H. ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann.


    4.3 Der Reisende kann die Senkung des Reisepreises verlangen, wenn unter entsprechender Anwendung der in 4.2 genannten Berechnungsgrundsätze der im Reisevertrag vereinbarte Reisepreis aufgrund der Verringerung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse herabzusetzen ist. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die entsprechenden Mehreinnahmen zu erstatten, dabei kann er den Aufwand für Verwaltungskosten in Abzug bringen. Auf Verlangen des Reisenden ist dieser Kostenaufwand nachzuweisen.


    4.4 Preiserhöhungen über 8 % kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er dem Kunden zusammen mit der mitgeteilten Preiserhöhung anbietet, die Preiserhöhung innerhalb einer zu benennenden Frist zu akzeptieren oder kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten. In dieser Mitteilung ist der Kunde darauf hinzuweisen, dass die Preiserhöhung als vereinbart gilt, wenn der Kunde nicht ausdrücklich innerhalb der Frist den Rücktritt erklärt.


    5. Rücktritt durch den Kunden

    5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter oder dem Reisevermittler, über den die Reise gebucht worden ist. Dem Reisenden wird aus Gründen des besseren Nachweises empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in Textform zu erklären. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, dann verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, stattdessen kann er eine Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern, wenn der Rücktritt des Reisenden nicht durch den Veranstalter veranlasst wurde (vgl. 4.4) oder nicht durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht worden ist. Maßgeblich für die Berechnung der Entschädigung ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen Einnahmen durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

    5.2 Der Reiseveranstalter kann diesen Anspruch auch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie der gewöhnlich zu erwartenden Einnahmen durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen entsprechend der nachfolgenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. In jedem Fall bleibt es den Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem Reiseveranstalter im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind.

    5.3 Der Reiseveranstalter kann statt der in 5.2 aufgeführten Pauschalen abweichende Entschädigungen verlangen, wenn

    a) er vor dem Abschluss des Reisevertrages auf besondere Stornobedingen der konkreten Reise hinweist (z.B. auf konkrete Bedingungen einzelner Leistungsträger)

    b) er durch Vorlage entsprechender Belege und Berechnungen konkret nachweist, dass durch den Rücktritt des Reisenden im Einzelfall ein höherer Schaden entstanden ist, als mit den für den Regelfall einer Stornierung festgelegten Pauschalen kompensiert werden kann.

    5.4 Ist der Reiseveranstalter aufgrund eines Rücktritts verpflichtet, den bereits gezahlten Reisepreis ganz oder anteilig zu erstatten, hat die Zahlung unverzüglich, jedenfalls spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.

    5.5 Dem Kunden wird empfohlen, eine Reiserücktrittskosten- bzw. eine Reiseabbruchversicherung abzuschließen. Diese können entsprechend der vereinbarten Bedingungen Storno- und sonstige Kosten abdecken, die wegen eines vor oder nach Reisebeginn erklärten Rücktritts oder Abbruchs entstehen.


    Die Stornopauschalen sind einsehbar im Abschnitt Veranstalter Storno / Entschädigungspauschalen.


    6. Vertragsübertragung, Umbuchung

    6.1 Der Reisende kann entsprechend § 651e BGB bis spätestens 7 Tage vor Reisebeginn erklären, dass eine andere Person seine Stellung aus dem Reisevertrag einnehmen soll. Der Reiseveranstalter kann der Vertragsübertragung widersprechen, wenn der Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt und die Durchführung der Reise unmöglich ist oder erheblich erschwert wird.

    6.2 Bei der Vertragsübertragung haften der ursprüngliche Reisende und der Dritte gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden angemessenen Mehrkosten.

    6.3 Bei ordnungsgemäßer vorvertraglicher Information im Sinne des Art. 250 EGBGB hat der Reisende keinen Anspruch auf kostenfreie Änderungen des Reisevertrags bezüglich der entsprechenden Reiseleistungen (Ort, Route, Beförderung, Termine, Unterkunft oder sonstige Leistungen). Werden auf Kundenwunsch nach der Buchung der Reise unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit stehende Änderungen hinsichtlich der genannten vorgenommen (Umbuchung), ist der Reiseveranstalter berechtigt, ein angemessenes Umbuchungsentgelt pro Reisenden zu erheben.


    7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

    Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen, vom Reisenden selbst zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann.


    8. Rücktritt und Kündigung durch Reiseveranstalter

    Der Reiseveranstalter kann ohne zur Entschädigung des Reisenden verpflichtet zu sein in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:


    8.1 Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, kann der Reiseveranstalter vom Reisevertrag spätestens


    a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,

    b) 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,

    c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen


    zurücktreten.


    8.2 Vor Reisebeginn kann der Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. In den Fällen von 8.1 und 8.2 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde unverzüglich, jedenfalls spätestens innerhalb von 14 Tagen zurück.

    8.3 Ohne Einhaltung einer Frist kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Umfang vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.


    9. Haftung des Reiseveranstalters

    9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:


    (1) Die gewissenhafte Reisevorbereitung

    (2) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger

    (3) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Nummer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat

    (4) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.


    9.2 Der Reiseveranstalter haftet entsprechend Nr. 11 für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.


    10. Gewährleistung

    10.1 Abhilfe

    a) Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende den Mangel anzeigen und Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige bzw. angemessene Ersatzleistung erbringt.

    b) Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mangelanzeige und kann der Reiseveranstalter deshalb keine Abhilfe schaffen, verliert der Reisende seine Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz nach § 651m und § 651n BGB.

    c) Der Reisende kann die Mängelanzeige und das Abhilfeverlangen sowohl beim Reiseveranstalter bzw. dessen Vertretern vor Ort als auch bei dem Reisevermittler, über den die Reise gebucht wurde, abgeben. Der Reisevermittler ist verpflichtet, die Mitteilungen des Reisenden an den Veranstalter weiterzuleiten, aber er ist nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen.

    d) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe, ist der Reisende berechtigt, selbst Abhilfe zu schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Erforderlich und erstattungsfähig sind angemessene Aufwendungen.


    10.2 Minderung des Reisepreises

    a) Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

    b) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.


    10.3 Kündigung des Vertrages

    Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch Erklärung in Schrift- oder Textform – kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen anteiligen Reisepreis, es sei denn, dass die in Anspruch genommenen Leistungen für ihn ohne Interesse waren.

    10.4 Schadensersatz

    Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise wurde entweder vom Reisenden oder unvorhersehbar bzw. unvermeidbar von einem an der Leistungserbringung unbeteiligten Dritten verschuldet. Schadensersatz ist außerdem ausgeschlossen, wenn der Mangel auf unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen beruht.


    11. Beschränkung der Haftung

    11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, und die nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. 11.4 bleibt unberührt, auch soweit die Haftung dort über die vorstehende Beschränkung hinausgeht.

    11.2 Dem Kunden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reisekranken-, Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

    11.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Im Übrigen sind Zahlungen, die der Reisende für gleiche Ereignisse aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen von Leistungsträgern erhalten hat (z.B. Entschädigungen nach der Fluggastrechte-VO) auf Zahlungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter anzurechnen. Das gilt entsprechend auch im umgekehrten Sinne.

    11.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den entsprechenden Internationalen Abkommen (insbesondere dem Montrealer Übereinkommen). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

    11.5 Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden (wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge, Sport- und Kulturveranstaltungen, etc.) haftet der Reiseveranstalter nur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden unter 11.1 bis 11.4 genannten Grundsätzen beschränkt.


    12. Mitwirkungspflicht

    12.1 Der Reisende sollte im eigenen Interesse die ihm überlassenen Informationsmaterialien und Buchungsunterlagen zur Kenntnis nehmen und überprüfen. Abweichungen von den von ihm beabsichtigten Leistungen oder Fehler in den Vertragsdaten sind unverzüglich zu beanstanden. Anderenfalls werden diese spätestens mit der Leistung der Anzahlung akzeptiert und Vertragsinhalt.

    12.2 Der Reisende hat bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

    12.3 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Fehlt eine örtliche Reiseleitung, sind Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen an den Reiseveranstalter an dessen Sitz oder an den Reisevermittler, über den die Reise gebucht wurde, zu richten. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz nicht ein.

    12.4 Bei Flugreisen sind nach dem Montrealer Übereinkommen Gepäckschäden innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung schriftlich bei der Fluggesellschaft zu melden. Der Reisende hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten die Vorgaben der Fluggesellschaften zu beachten, um den eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten.


    13. Paß-, Visa und Gesundheitsvorschriften

    13.1 Der Reiseveranstalter hat den Reisenden über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa vor Vertragsabschluss zu unterrichten.

    13.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

    13.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

    13.4 Dem Reisenden wird dringend empfohlen, die entsprechenden Bestimmungen und Vorgaben sowie die eigenen Dokumente vor Reiseantritt nochmals zu überprüfen.

    14. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens


    Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren. Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite des Veranstalters oder unter https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.


    15. Streitbelegung

    15.1 Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Reiseveranstalters oder mittels E-Mail bereit.

    15.2 Der Reiseveranstalter nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.


    16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.


    17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden entsprechen dem deutschen/europäischen Recht. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.


    Reiseveranstalter: BALTIKUMREISEN OÜ

    Handelsregistereintrag AZ 12481890 Landgericht Harjumaa

    Firmensitz: Narva mnt. 5, 10117 Tallinn, Estland

  • Veranstalter Storno / Entschädigungspauschalen

    1. TIMUR TRAVEL, Tallinn

    Gruppen-, Individualreiseprogramme (keine Flusskreuzfahrten) in St. Petersburg und Moskau


    a. Stornogebühren des Veranstalters von Pauschalreisen und/oder Hotelaufenthalten:

    Für ausgestellte Flugtickets gelten die Stornoregeln der jeweiligen Fluggesellschaft. Visa welche bereits auf dem russischen Konsulat oder Visadienst zur Bearbeitung hinterlegt wurden, Versicherungen und Bearbeitungsgebühren sind nicht erstattungsfähig. Für die restlichen Reise- oder touristischen Dienstleistungen gelten die folgenden Stornierungsbedingungen sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden:


    Bei Stornierung bis zum 65. Tag vor Reiseantritt: 40% des Reisepreises

    Bei Stornierung bis 65-45 Tage vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises

    Bei Stornierung bis 44-31 Tage vor Reiseantritt: 75% des Reisepreises

    Bei Stornierung ab dem 30. Tag vor Reiseantritt: 90% des Reisepreises


    2. TIMUR TRAVEL, Tallinn

    Flusskreuzfahrten (Gruppenreisen) St. Petersburg / Moskau von Infoflot


    a. Stornogebühren des Veranstalters von Flusskreuzfahrten und/oder Hotelaufenthalten:

    Für ausgestellte Flugtickets gelten die Stornoregeln der jeweiligen Fluggesellschaft. Visa welche bereits auf dem russischen Konsulat oder Visadienst zur Bearbeitung hinterlegt wurden, Versicherungen und Bearbeitungsgebühren sind nicht erstattungsfähig. Für die restlichen Reise- oder touristischen Dienstleistungen gelten die folgenden Stornierungsbedingungen sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden:


    Bei Stornierung bis zum 69. Tag vor Reiseantritt: 40% des Reisepreises

    Bei Stornierung bis 69-60 Tage vor Reiseantritt: 45% des Reisepreises

    Bei Stornierung bis 59-50 Tage vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises

    Bei Stornierung bis 49-31 Tage vor Reiseantritt: 75% des Reisepreises

    Bei Stornierung ab dem 31. Tag vor Reiseantritt: 90% des Reisepreises


    3. TIMUR TRAVEL, Tallinn

    Visafreie Fährkreuzfahrten Ostsee von Moby Line


    a. Stornogebühren des Veranstalters von Fährkreuzfahrten und/oder Hotelaufenthalten:

    Für ausgestellte Flugtickets gelten die Stornoregeln der jeweiligen Fluggesellschaft.

    Bei Stornierung gebuchter Fährtickets (inklusive darin enthaltener Hotelaufenthalte) betragen die Stornogebühren 90% des Reisepreises ab Buchung.


    4. TSV France, Paris

    Flusskreuzfahrten (Gruppenreisen) Moskau / Astrachan


    a. Stornogebühren des Veranstalters von Flusskreuzfahrten und/oder Hotelaufenthalten:

    Für ausgestellte Flugtickets gelten die Stornoregeln der jeweiligen Fluggesellschaft. Visa welche bereits auf dem russischen Konsulat oder Visadienst zur Bearbeitung hinterlegt wurden, Versicherungen und Bearbeitungsgebühren sind nicht erstattungsfähig. Für die restlichen Reise- oder touristischen Dienstleistungen gelten die folgenden Stornierungsbedingungen sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden:


    a) Auf den Schiffen "Standard"

    - Mehr als 74 Tage vor Beginn der Flusskreuzfahrt: 10 % des Gesamtbetrages werden einbehalten (Vorauszahlung sind nicht erstattungsfähig)

    - Zwischen 74 und 65 Tage vor Beginn der Flusskreuzfahrt: 25% des Gesamtbetrages

    - Zwischen 64 und 55 Tage vor Beginn der Flusskreuzfahrt: 50% des Gesamtbetrages

    - Zwischen 54 und 35 Tage vor Beginn der Flusskreuzfahrt: 75% des Gesamtbetrages

    - Weniger als 35 Tage oder nicht Erscheinen vor Beginn der Flusskreuzfahrt: 100% des Gesamtbetrages


    b) Auf dem Schiff 'Superior"

    - Mehr als 70 Tage vor Beginn der Flusskreuzfahrt: 20 % des Gesamtbetrages werden einbehalten (Vorauszahlung sind nicht erstattungsfähig)

    - Zwischen 70 und 51 Tage vor Beginn der Flusskreuzfahrt: 40% des Gesamtbetrages

    - Zwischen 50 und 41 Tage vor Beginn der Flusskreuzfahrt: 60% des Gesamtbetrages

    - Zwischen 40 und 21 Tage vor Beginn der Flusskreuzfahrt: 80% des Gesamtbetrages

    - Weniger als 21 Tage vor Beginn der Flusskreuzfahrt: 100% des Gesamtbetrages

    Bei nicht Erscheinen am Tag des Reiseantritts werden 100% des Gesamtbetrags einbehalten.


    5. Baltikum Reisen

    Bei Individualreisen werden

    bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Gesamtpreises

    bis 22. Tag vor Reiseantritt 40 % des Gesamtpreises

    bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises

    bis 4. Tag vor Reiseantritt 75 % des Gesamtpreises

    ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 85 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.


    Bei Gruppenreisen werden

    bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Gesamtpreises

    bis 22. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises

    bis 15. Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises

    bis 4. Tag vor Reiseantritt 85 % des Gesamtpreises

    ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.


    6. CARILONS Reisen, Deutschland

    Landausflüge für Kreuzfahrtgäste in St. Petersburg und Tallinn


    a. Stornogebühren des Veranstalters von Landausflugprogrammen:

    Für die Landausflüge gelten die folgenden Stornierungsbedingungen sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden:

    Bei Stornierung bis zum 65. Tag vor Reiseantritt: 40% des Reisepreises

    Bei Stornierung bis 65-45 Tage vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises

    Bei Stornierung bis 44-31 Tage vor Reiseantritt: 75% des Reisepreises

    Bei Stornierung ab dem 30. Tag vor Reiseantritt: 90% des Reisepreises


    Fassung Oktober 2019

  • Allgemeine Reisehinweise zu Flugreisen

    1. 1. Hinweise zu Flugreisen

    a. Reiseveranstalter und Reisevermittler haben regelmäßig keinen Einfluss auf Entscheidungen der Fluggesellschaften zur Durchführung von Flügen. Insbesondere kurzfristige Änderungen der Abreise-/Ankunftszeiten, der Streckenführung sowie des zum Einsatz gelangenden Fluggerätes können nicht ausgeschlossen werden. Bisweilen werden auch andere Fluggesellschaften mit der Durchführung von Flügen beauftragt. Dabei gilt: CARILONS Reisen unterrichtet bei Buchung gemäß der EU-VO Nr. 2111/05über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s). Erfolgt nach Buchung ein Wechsel des ausführenden Luftfahrtunternehmens, wird dieser den hiervon betroffenen Reisenden umgehend nach Bekanntwerden mitgeteilt. Die Liste der Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen, kann unter http://air-ban.europa.eu eingesehen werden.

    b. Die persönlichen Angaben in Ihren Flugunterlagen und Ihrer Buchungsbestätigung müssen mit den Angaben in Ihrem Ausweis übereinstimmen. Ein Beförderungsanspruch besteht nur für die bestätigten Flüge. Die Umbuchung einer Flugreise auf andere Flüge ist durch Rücktritt von der gebuchten Reise und anschließender Buchung der gewünschten Ersatzflugreise möglich, hierbei fallen Stornogebühren für die ursprüngliche Flugreise und ein zusätzlicher Flugpreis für die Ersatzflugreise an.

    c. Die Check-In Zeiten variieren - konkrete Zeiten erfahren Sie unter der Service-Telefonnummer oder auf der Webseite der befördernden Fluggesellschaft. Meist beginnt der Check-In ca. 120 Minuten vor Abflug und sollte sich der Fluggast spätestens 90 Minuten vor Abflug am Schalter einfinden. Besonders bei außereuropäischen Flugzielen beginnt der Check-In jedoch teilweise erheblich früher und schließt der Schalter nicht selten bereits 120 Minuten vor Abflug. Bitte beachten Sie: Verspätetes Erscheinen gilt als Nichterscheinen („no show“). Wird der Hinflug nicht wahrgenommen, zieht dies vielfach eine Stornierung des Rückfluges nach sich. Gleiches gilt bei Unterlassen einer von einigen Fluggesellschaften geforderten Bestätigung des Rückfluges. Bei Nichtinanspruchnahme von Flügen behalten Fluggesellschaften regelmäßig den Flugpreis in voller Höhe ein. Auf Wunsch führt CARILONS Reisen jedoch gerne gegen eine Bearbeitungsgebühr eine Erstattung nicht angefallener Steuern und Flughafengebühren für Sie durch.

    d. Da Ausfälle und Verspätungen im Zugverkehr nicht ausgeschlossen werden können, wird für eine Anreise zum Flughafen per Bahn dringend empfohlen, eine Zugverbindung zu wählen, der zufolge laut Fahrplan der Bahn eine Ankunft am Abfertigungsschalter des Abflughafens mindestens 3 Stunden vor Abflug gegeben ist und darüber hinaus die rechtzeitige Ankunft(s. oben) gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer Alternativzugverbindung gewährleistet ist.

    e. Die Gepäckbeförderungsbedingungen variieren je nach Fluggesellschaft, Flugstrecke und Flugtarif. Näheres zu zulässigem Reise- und Handgepäck, Sonder- und Übergepäck, Anmeldepflicht und anderem Wissenswertem rund um das Thema Gepäckbeförderung erfahren Sie auf der Webseite der befördernden Fluggesellschaft oder der Service-Hotline der befördernden Fluggesellschaft. Generell gilt: Medikamente, Schlüssel, wichtige Dokumente und Wertgegenstände gehören ins Handgepäck. Verstöße hiergegen können im Schadensfall zu einem Haftungsausschluss von Fluggesellschaft und Reiseveranstalter führen.

    f. Gepäckschaden und Gepäckverlust sind unverzüglich der befördernden Fluggesellschaft selbst oder deren Abfertigungsagent am Zielflughafen zu melden und als Nachweis hierüber ein Schadensprotokoll(P.I.R.) aufzunehmen. Bei Gepäckschäden/-verlust ist jede Klage ausgeschlossen, wenn der Berechtigte nicht unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei internationalen Reisen jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach Erhalt des Gepäcks, schriftlich Anzeige an den Luftfrachtführer erstattet. Das Gleiche gilt für die verspätete Auslieferung von Gepäck mit der Maßgabe, dass diese Anzeige unverzüglich, jedenfalls aber spätestens 21 Tage nach Andienung des Gepäcks, zu erstatten ist. Die Anzeige bedarf der Schriftform und muss innerhalb der vorgenannten Fristen abgesandt werden.


    g. Die Altersgrenzen bzw. der Zeitpunkt, wann eine Person als Kleinkind oder Kind eingestuft wird,sind von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft unterschiedlich. Informieren Sie sich daher bitte beider Fluggesellschaft direkt oder bei ihrer Buchungsstelle über die für Sie geltenden Bestimmungen. Meist gilt: Kleinkinder werden frühestens ab einem Alter von 6 Wochen befördert und reisen auf dem Schoß ihrer Erziehungsberechtigten. Sie haben keinen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz und Freigepäck - es sei denn, es liegt eine eigene, nicht ermäßigte Buchung vor. Ab einem Alter von2 Jahren belegen Kinder einen eigenen Sitz. Kinder unter 14 Jahren werden nur in Begleitung einer Person von mindestens 16 Jahren befördert, die die Verantwortung für sie übernimmt. Kinder und Jugendliche jünger als 16 Jahre werden weiter nur befördert, wenn die Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Jahren ein ausgefülltes Autorisierungsformular ihrer Erziehungsberechtigten vorweisen, um ihren Heimatstaat zu verlassen. Es ist Sache des Fluggastes, die erforderlichen Unterlagen mitzuführen.

    h. Die Beförderungsbedingungen für Schwangere variieren von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft. Informieren Sie sich deshalb bitte direkt bei der jeweils befördernden Fluggesellschaft. Meist wird eine Luftbeförderung ab der 28. Schwangerschaftswoche abgelehnt.


    2. Hinweise zu Reiseangeboten mit Hotelaufenthalt

    a. Das gebuchte Hotelzimmer steht am Ankunftstag erst ab der offiziellen Check-In-Zeit des jeweiligen Hotels (meist 14:00 Uhr Ortszeit) zur Verfügung. Am Abreisetag ist die offizielle Check-Out-Zeit des jeweiligen Hotels (meist 10:00 Uhr Ortszeit) zu beachten. Bei planmäßigen Rückflügen nach Mitternacht und bis einschließlich 03:00 Uhr morgens Ortszeit gilt die offizielle Check-Out-Zeit des Hotels am Vortag der Abreise. Früh-Check-In bzw. Spät-Check-Out können je nach Verfügbarkeit und gegen einen Aufpreis über unsere Buchungsstellen hinzugebucht werden.

    b. Es wird dringend empfohlen, Wertgegenstände wie z.B. Zahlungsmittel und Schmuck, aber auch Reiseausweise, Reiseunterlagen und elektronische Geräte sicher verschlossen in einem Zimmer oder Hotelsafe aufzubewahren.


    3. Hinweis zu Kreuzfahrten

    a. Da Kreuzfahrtschiffe regelmäßig nicht über entsprechende medizinische Einrichtungen für Geburtenverfügen, wird eine Einschiffung schwangerer Reisender häufig von der Vorlage einer ärztlichen Reisefähigkeitsbestätigung abhängig gemacht und ungeachtet einer solchen Bestätigung eine Beförderung von Schwangeren ab der 23. Schwangerschaftswoche abgelehnt. Die ärztliche Reisefähigkeitsbestätigung sollte bei Reisebeginn nicht älter als eine Woche sein und in englischer Sprache verfasst sein.

    b. Es wird dringend empfohlen, Wertgegenstände wie z.B. Zahlungsmittel und Schmuck, aber auch Reiseausweise, Reiseunterlagen und elektronische Geräte sicher verschlossen in einem Kabinensafe oder allgemeinen Safe aufzubewahren.


    Stand 27.11.2018

  • Vertrag für Vermittlung und Beratung (§ 611 BGB)

    Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, wir freuen uns, dass wir für Ihren Urlaub Beratungen und/oder Vermittlungen anbieten dürfen. Dies kann im Rahmen einer Pauschalreise geschehen, einer bloß vermittelten Einzelleistung wie z.B. nur einem Flug oder nur eine Hotelunterbringung oder auch in Gestalt von verbundenen Reiseleistungen. Der oder die Verträge über eine Pauschalreise oder bestimmte Reiseleistungen kommen jeweils zwischen Ihnen (Auftraggeber) und dem Reiseveranstalter, Auftragnehmer oder Erbringer der Reiseleistungen zustande. Der Dienstvertrag wird wirksam ab dem Zeitpunkt der Buchung einer touristischen Leistung geschlossen zwischen:


    Kunde / Rechnungsempfänger = (im Weiteren Auftraggeber genannt) und

    CARILONS Reisen = (im Weiteren Auftragnehmer genannt)


    Es wird folgender Vertrag geschlossen:


    § 1 Vertragsgegenstand

    1. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Auftragnehmer den Auftrag, Reiseberatungen und/oder Reisevermittlungen durchzuführen.


    § 2 Leistungen des Auftragnehmers

    Zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben wird der Auftragnehmer insbesondere folgende Leistungen erbringen:


    1. Zum Bestandteil dieses Vertrages gehört die Beratung und/oder Angebotserstellung mit dem Ziel, einen Reisevertrag herbeizuführen. Ebenfalls zählen dazu auch Vermittlungen von Pauschalreisen, Individualreisen oder Einzelleistungen wie z.B. Flugbuchung, Hotelunterbringung, Fähr-, Flusskreuzfahrten oder ein individuelles Tourprogramm. Dies kann auch in Gestalt von verbundenen Reiseleistungen geschehen.


    2. Der Auftragnehmer haftet nicht für die tatsächliche/mangelfreie Erbringung der Touristikleistung durch den Anbieter, sondern nur dafür, dass die Vermittlung und/oder Beratung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgenommen wird.


    § 3 Zeit und Ort der Leistungserbringung

    1. Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.


    § 4 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

    1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen oder Daten rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.


    § 5 Vertragsdauer / Kündigung

    1. Der Vertrag wird mit der Buchung einer Reiseleistung wirksam und endet mit Erbringung der vereinbarten Leistungen.

    2. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine Kündigung durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht aus der Verpflichtung zur Zahlung des Pauschalhonorars.

    3. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese kann per E-Mail, Fax oder Brief erfolgen.


    § 6 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Buchungsdaten und Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.


    § 7 Sonstige Ansprüche

    1. Mit der Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt.


    § 8 Berichterstattung

    1. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse übermitteln. Die Berichterstattung kann nach Wahl des Auftragnehmers einmalig oder entsprechend dem Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen.

    2. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber spätestens zum Vertragsende einen Abschlussbericht schriftlich übersenden. Der Abschlussbericht ist in zwei Exemplaren dem Auftraggeber vorzulegen.


    § 9 Wettbewerbsverbot

    Während der Laufzeit des Vertrages besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit dem Auftraggeber in Konkurrenz stehenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen.


    § 10 Vergütung

    1. Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber ein nicht erstattungsfähiges Pauschalhonorar in Höhe von 10% (mindestens jedoch 50€) des Gesamtreisepreises der jeweils gebuchten touristischen Reiseleistung. Das Pauschalhonorar ist im Reisepreis enthalten und wird im Falle einer Stornierung der touristischen Reiseleistung von einer Erstattung einbehalten oder nachberechnet falls diese Leistung nicht vollständig bezahlt ist. Diese Vereinbarung gilt auch dann, wenn für den Gesamtreisepreis ganz oder teilweise ein Reisegutschein angerechnet wurde.


    Das Pauschalhonorar gilt nicht:

    - für Visagebühren, Theater oder Eventtickets

    - bei Gruppenreisen welche von CARILONS selbst veranstaltet und nur aufgrund Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von CARILONS Reisen abgesagt werden

    Das Pauschalhonorar ist unabhängig auch in dem Falle zu zahlen, wenn am Bestimmungsort der Reiseleistung oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reiseleistungen oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen oder verhindern. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.


    § 11 Schlussbestimmungen

    1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

    2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

    3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.


    4. Gerichtsstand ist 63743 Aschaffenburg

  • AGB für Gutscheine

    Ein ausgestellter Gutschein kann unter CARILONS Reisen eingelöst werden. Der Gutschein ist mindestens 12 Monate nach dem Jahr des Gutscheinkaufs einlösbar. Der Gutschein hat eine Gültigkeit in dem aufgedruckten bzw. (bei elektronischen Gutscheinen) elektronisch übermittelten Zeiträumen. Ist kein Zeitraum angegeben, sind die Gutscheine maximal 3 Jahre gültig. Der Gutschein kann nur vor Abschluss einer Reisebuchung eingelöst werden. Eine nachträgliche Verrechnung ist nicht möglich. Der Reisepreis muss mindestens dem Betrag des Gutscheins entsprechen. Das Gutschein-Guthaben wird weder in Bargeld ausgezahlt noch verzinst.


    Eine vorzeitige Auszahlung des Gutscheins innerhalb des Gültigkeitszeitraums ist ausgeschlossen. CARILONS Reisen kann - sofern der Kunde eine sofortige Auszahlung wünscht - auf Kulanz eine Auszahlung anbieten und/oder direkt durchführen. In diesen Fällen wird eine Gebühr in Höhe von mindestens 40% des Gutscheinwertes einbehalten. Übersteigt die Gebühr die Höhe von 40% des Gutscheinwertes, wird CARILONS Reisen den Kunden vorab informieren.


    Der Gutschein ist übertragbar sofern dies individuell vereinbart ist. Der Verkäufer kann mit befreiender Wirkung an den jeweiligen Inhaber leisten. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Nichtberechtigung, der Geschäftsunfähigkeit oder der fehlenden Vertretungsberechtigung des jeweiligen Inhabers hat. Eine missbräuchliche oder mehrfache Einlösung eines Gutscheins wird strafrechtlich verfolgt. Dazu zählt ausdrücklich auch der Versuch einer missbräuchlichen oder mehrfachen Einlösung. Firmenkunden ist es nicht gestattet, erworbene Gutscheine weiter zu veräußern, weder an private Endkunden oder gewerbliche Nutzer. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch CARILONS Reisen.


    Widerrufsrecht

    Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag der Übergabe / Bereitstellung / Zusendung des Gutscheins. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.


    Stand 03/2019

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